Wir bilden folgende
Führerscheinklassen aus

KlasseB

Klasse B und BF 17

Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiger Gesamtmasse und
  • zur Beförderung von max. 8 Personen (außer Fahrzeugführer)
  • auch mit Anhänger von max. 750 kg zGG oder
  • Gesamtgewicht des Anhängers und des Zugfahrzeuges 3,5 t nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre) Einschluss von Klasse: AM, L Gilt auch für begleitetes Fahren mit 17 Jahren (BF 17)
KlasseBE

Klasse BE und BEF 17

Kombination aus Führerscheinklasse B und Anhänger

  • Anhänger über 750 kg zGG und nicht mehr als 3,5 t

Mindestalter: 17 Jahre bei begleitetem Fahren / 18 Jahre

Gilt auch für begleitendes Fahren mit 17 Jahren (BEF 17). Der Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist notwendig. Führerscheininhaber der alten Führerscheinklasse 3 dürfen alle einachsigen Anhänger (einschl. Hänger mit Tandem-Achsen) mit Ihrem Fahrzeug ziehen.

KlasseB197

Klasse B197

Für die Fahrerlaubnis der Klasse B wird die Möglichkeit geschaffen, trotz praktischer Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe die Fahrerlaubnis unbeschränkt zu erteilen, wenn zuvor eine praktische Ausbildung auf dem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erfolgt ist.

Diese Möglichkeit wird sowohl Bewerbern um eine Fahrerlaubnis als grundsätzlich auch Inhabern einer beschränkten Fahrerlaubnis der Klasse B eröffnet.

Voraussetzung:
Fahrstunden Schaltgetriebe 10 x 45 Minuten
Testfahrt mit Fahrlehrer (keine Prüfung)

KlasseB

Klasse B196

Führen von Leichtkrafträdern der Klasse A1 (mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, Motorleistung bis zu 11 kW mit einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg). Berechtigung zum Führen von Leichtkrafträdern bis 125 cm³ gilt nur im Inland und ein „Aufstieg“ in eine höhere Motorradklasse ist nicht möglich.

 

Mindestalter: Für die Führerscheinausbildung der Klasse B196 musst du 25 Jahre alt sein und mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B.

KlasseB96

Klasse B96

Kombination aus Führerscheinklasse B und Anhänger.
  • sofern der Anhänger über 750 kg zGG hat das zGG der Kombination 3,5 t übersteigt, aber nicht mehr als 4,25 t
Mindestalter: 17 Jahre bei begleitetem Fahren / 18 Jahre Gilt auch für begleitetes Fahren mit 17 Jahren (BEF 17). Der Vorbesitz der Führerscheinklasse B ist notwendig.
KlasseAM

Klasse AM

Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor

  • bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
  • bei Verbrennungsmotor max. Hubraum 50 ccm
  • bei Elektromotor max. Nenndauerleistung 4 kW

Dreiädrige Kleinkrafträder

  • bis 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
  • bei Fremdzündungsmotor max. Hubraum 50 ccm
  • bei Verbrennungsmotor max. Nutzleistung 4 kW
  • bei Elektromotor max. Nenndauerleistung 4 kW

Mindestalter: 16 Jahre (15 Jahre bei ausschließlicher Benutzung der Fahrerlaubnis im Inland)

Zweirädrige Kleinkrafträder dürfen auch mit Beiwagen gefahren werden.

KlasseA1

Klasse A1

Krafträder

  • bis 11 kW Motorleistung max. 125 ccm Hubraum
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,1 kW/kg nicht übersteigen

Dreirädrige Kraftfahrzeuge

  • mit symmetrisch angeordnete Räder
  • bei Verbrennungsmotor über 50 ccm Hubraum
  • über 45 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
  • bis 15 kW Motorleistung

max. 125 ccm Hubraum mit Motorleistung max. 11 kW

Mindestalter: 16 Jahre

Einschluss von Klassen: AM

Krafträder dürfen auch mit Beiwagen gefahren werden. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-jährige entfällt.

KlasseA2

Klasse A2

Krafträder

  • bis 35 kW Motorleitung
  • Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,2 kW/kg nicht übersteigen

Mindestalter: 18 Jahre

Einschluss von Klassen: A1, AM

Krafträder dürfen auch mit Beiwagen gefahren werden. Seit 19.01.2013 dürfen Inhaber der bisherigen Klassen A beschränkt Leichtkrafträder der neuen Klassen A2 und nach Ablauf von 2 Jahren, Krafträder der Klasse A unbeschränkt fahren.

KlasseA

Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.

Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

 

Mindestalter: 24 Jahre (für Direkteinstieg),21 Jahre für dreirädrige Kfz, 20 Jahre (bei mind. 2 Jahre Vorbesitz der Klasse A2)

KlasseL

Klasse L

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis max. 40 km/h, im Anhängerbetrieb bis max. 25 km/h (die Zugmaschine dürfen nur für diese Zwecke eingesetzt werden).

 

außerdem

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderfahrzeuge jeweils bis 25 km/h.

Mindestalter: 16 Jahre